Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Immobilienkäufer über“ bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt das Risiko f&uu... [mehr]
Bei einem Immobilienkauf gibt es verschiedene Mängel, für die eine Offenbarungspflicht des Verkäufers gilt. Beispiele hierfür sind: 1. **Bauliche Mängel**: Dazu zählen Risse in Wänden, feuchte Keller oder Schäden an der Bausubstanz, die die Sicherheit oder den Wert der Immobilie beeinträchtigen. 2. **Rechtsmängel**: Hierunter fallen beispielsweise bestehende Grundschulden, Wegerechte oder andere Belastungen, die die Nutzung der Immobilie einschränken könnten. 3. **Umweltmängel**: Dazu gehören Altlasten im Boden, Schadstoffe oder andere umweltschädliche Einflüsse, die die Gesundheit der Bewohner gefährden könnten. 4. **Energieeffizienz**: Mängel in der energetischen Beschaffenheit, wie eine veraltete Heizungsanlage oder unzureichende Dämmung, die zu hohen Betriebskosten führen können. 5. **Bauordnungsrechtliche Mängel**: Wenn die Immobilie nicht den geltenden Bauvorschriften entspricht, wie z.B. nicht genehmigte Anbauten. Der Verkäufer ist verpflichtet, solche Mängel dem Käufer offen zu legen, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.
Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Immobilienkäufer über“ bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt das Risiko f&uu... [mehr]