Was bedeutet, dass die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung heute auf den Immobilienkäufer übergeht?

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Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Immobilienkäufer über“ bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt das Risiko für Schäden oder den vollständigen Verlust der Immobilie (z.B. durch Brand, Überschwemmung, Sturm oder andere unvorhersehbare Ereignisse) nicht mehr beim Verkäufer, sondern beim Käufer liegt. Im deutschen Immobilienrecht ist dies ein wichtiger Moment: Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Verkäufer das Risiko, dass die Immobilie beschädigt wird oder untergeht, ohne dass jemand schuld ist. Ab dem vereinbarten Zeitpunkt (meistens mit der sogenannten „Besitzübergabe“ oder „Übergabe der Immobilie“, oft aber auch schon mit der Eintragung im Grundbuch oder der Kaufpreiszahlung) muss der Käufer für solche Schäden selbst aufkommen, auch wenn er die Immobilie noch nicht nutzt. **Beispiel:** Wenn nach diesem Zeitpunkt ein Feuer ausbricht und das Haus zerstört wird, kann der Käufer nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern – er muss trotzdem zahlen und trägt das Risiko. **Rechtlicher Hintergrund:** Diese Regelung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 446 und § 447 festgelegt. Sie ist besonders wichtig für die Abwicklung von Immobilienkäufen, da zwischen Kaufvertragsabschluss und tatsächlicher Übergabe oft einige Zeit vergeht. **Fazit:** Ab dem genannten Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko für alle zufälligen Schäden oder den Untergang der Immobilie, auch wenn er sie noch nicht nutzt oder bewohnt.

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