Wenn eine Vermieterin eine Wohnung kündigt, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB. Für Mieter:innen besteht zudem das sogenannte... [mehr]
Ja, in einer Kündigungserklärung wegen Eigenbedarfs muss der Vermieter den Mieter auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Widerspruchsfrist hinweisen. Dies ist wichtig, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig auf die Kündigung zu reagieren. Fehlt dieser Hinweis, kann die Kündigung unter Umständen unwirksam sein. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen.
Wenn eine Vermieterin eine Wohnung kündigt, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB. Für Mieter:innen besteht zudem das sogenannte... [mehr]
Ein Mieter kann grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch oder auf einen Grundbuchauszug bezüglich anderer Immobilien des Vermieters geltend machen. Das Grundbuch ist ein amtlic... [mehr]
Ein Mieter darf in der Regel nicht ohne Ankündigung und ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist fristlos kündigen und einfach ausziehen. Eine fristlose K&uum... [mehr]