Eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Grundstück öffentlich versteigert wird, um offene Forderungen (meistens Schulden) des Eigentü... [mehr]
Eine Gemeinde erhält ein Vorkaufsrecht für ein Grundstück in Deutschland nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Die wichtigsten Grundlagen sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. **So kann eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht erhalten:** 1. **Gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 24–28 BauGB):** - Die Gemeinde hat in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht, z.B. bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen. - Auch bei Grundstücken, die im Flächennutzungsplan als öffentliche Flächen (z.B. für Straßen, Grünanlagen) ausgewiesen sind, kann ein Vorkaufsrecht bestehen. 2. **Satzungsmäßiges Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB):** - Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Gebiete (z.B. zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen) ein Vorkaufsrecht begründen. - Die Satzung muss öffentlich bekannt gemacht werden. 3. **Vertragliches Vorkaufsrecht:** - Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer eines Grundstücks ein vertragliches Vorkaufsrecht vereinbaren. Dieses wird im Grundbuch eingetragen. **Ablauf bei Ausübung des Vorkaufsrechts:** - Wird ein Grundstück verkauft, muss der Notar der Gemeinde den Kaufvertrag anzeigen. - Die Gemeinde hat dann in der Regel zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. - Übt sie das Recht aus, tritt sie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen an die Stelle des Käufers. **Wichtige Einschränkungen:** - Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient. - Es gibt Ausnahmen, z.B. wenn das Grundstück an Familienangehörige verkauft wird. **Weitere Informationen:** - [Baugesetzbuch (BauGB) – § 24 Vorkaufsrecht der Gemeinde](https://www.gesetze-im-internet.de/baugb/__24.html) - [Baugesetzbuch (BauGB) – § 25 Besonderes Vorkaufsrecht](https://www.gesetze-im-internet.de/baugb/__25.html) **Fazit:** Eine Gemeinde erhält ein Vorkaufsrecht entweder durch gesetzliche Regelungen, durch eine Satzung oder durch vertragliche Vereinbarung. Voraussetzung ist immer, dass das Vorkaufsrecht im Einzelfall auch tatsächlich besteht und ausgeübt werden darf.
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