Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten von Mietern grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck, für den sie erhoben wur... [mehr]
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten von Mietinteressenten nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, sog. Speicherbegrenzung). **Nach Abschluss eines Mietvertrags** gilt: - Die Daten des Mietinteressenten, der den Zuschlag erhalten und den Mietvertrag unterschrieben hat, werden zu Mieterdaten und unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. nach Handels- und Steuerrecht meist 6 bzw. 10 Jahre). - Die Daten der übrigen Mietinteressenten (also derjenigen, die den Zuschlag nicht erhalten haben) müssen grundsätzlich **unverzüglich gelöscht** werden, sobald feststeht, dass kein Mietverhältnis zustande kommt und keine Rechtsansprüche (z. B. wegen Diskriminierung nach dem AGG) mehr zu erwarten sind. **Empfohlene Löschungsfrist für abgelehnte Mietinteressenten:** - In der Praxis wird häufig eine Frist von **3 bis 6 Monaten** nach Abschluss des Auswahlverfahrens empfohlen. Das dient dazu, sich gegen mögliche Ansprüche (z. B. nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG) verteidigen zu können. Die regelmäßige Frist für die Geltendmachung solcher Ansprüche beträgt 2 Monate (§ 21 Abs. 5 AGG), daher sind 3 Monate ein gängiger Orientierungswert. **Wichtige Hinweise:** - Eine längere Speicherung ist nur zulässig, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat (z. B. für eine spätere Kontaktaufnahme bei neuen Wohnungsangeboten). - Die Löschung muss dokumentiert werden. **Quellen und weitere Informationen:** - [Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2021_10_26_oh_mietverhaeltnisse.pdf) - [Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten](https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/) **Fazit:** Daten von nicht berücksichtigten Mietinteressenten sollten spätestens 3 bis 6 Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens gelöscht werden, sofern keine Einwilligung für eine längere Speicherung vorliegt.
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten von Mietern grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck, für den sie erhoben wur... [mehr]