Wie erfolgt die Information nach DSGVO bei einer Immobilienanfrage über eine Website oder Landingpage?

Antwort

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Personen, deren Daten erhoben werden, umfassend informiert werden. Bei einer Immobilienanfrage über eine Website oder Landingpage bedeutet das: **1. Zeitpunkt der Information:** Die Information muss spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung erfolgen, also bevor oder während der Interessent seine Daten (z.B. Name, E-Mail, Telefonnummer) eingibt und absendet. **2. Art der Information:** Die Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich bereitgestellt werden. Das geschieht in der Regel über eine **Datenschutzerklärung**, die auf der Website verlinkt ist (z.B. im Footer oder direkt beim Anfrageformular). **3. Inhalt der Information:** Nach Art. 13 DSGVO müssen folgende Punkte enthalten sein: - Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (z.B. Immobilienmakler oder Unternehmen) - Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden) - Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (z.B. Bearbeitung der Anfrage, Angebotserstellung) - Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten (z.B. interne Abteilungen, ggf. Dienstleister) - Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Festlegung der Dauer - Hinweis auf die Rechte der betroffenen Person (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit) - Hinweis auf das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde - Falls die Datenübermittlung in ein Drittland erfolgt: Hinweise dazu und zu den Schutzmaßnahmen - Ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hätte - Ob eine automatisierte Entscheidungsfindung (inkl. Profiling) stattfindet **4. Praktische Umsetzung:** - Direkt beim Anfrageformular sollte ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung stehen, z.B.: „Mit Absenden des Formulars akzeptiere ich die Datenschutzerklärung.“ - Die Datenschutzerklärung sollte alle oben genannten Informationen enthalten und leicht auffindbar sein. **Fazit:** Die Information nach DSGVO erfolgt bei einer Immobilienanfrage über eine Website/Landingpage durch eine umfassende, leicht zugängliche Datenschutzerklärung, auf die beim Anfrageformular hingewiesen wird. Die betroffene Person muss vor oder spätestens bei der Datenerhebung über alle relevanten Aspekte der Datenverarbeitung informiert werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/).

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