Was ist in § 196 BGB geregelt und welche Frist in Jahren und welche zwei Geltungsbereiche?

Antwort

§ 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und von Ansprüchen auf die Bestellung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei zehn Jahre. Die zwei Geltungsbereiche sind: 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. 2. Ansprüche auf die Bestellung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Weitere Informationen findest du im BGB: [§ 196 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__196.html).

Kategorie: Gesetz Tags: BGB Verjährung Frist
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