Das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass die Wahlversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten in der Regel bis zu 14 Tage vor der Wahl stattfinden müssen. Diese Frist kann jedoch je nach spezifisch... [mehr]
§ 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und von Ansprüchen auf die Bestellung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei zehn Jahre. Die zwei Geltungsbereiche sind: 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. 2. Ansprüche auf die Bestellung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Weitere Informationen findest du im BGB: [§ 196 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__196.html).
Das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass die Wahlversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten in der Regel bis zu 14 Tage vor der Wahl stattfinden müssen. Diese Frist kann jedoch je nach spezifisch... [mehr]
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Nebentätigkeiten nicht explizit geregelt. Regelungen zu Nebentätigkeiten finden sich eher im Arbeitsrecht, insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG... [mehr]
§ 27 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Vertretung eines Vereins. Der Wortlaut lautet: "Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann aus... [mehr]
§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Hier ist der Wortlaut des Paragraphen: **§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch**... [mehr]