Frist für Wahlversammlungen zur Landesliste im Bundeswahlgesetz?

Antwort

Das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass die Wahlversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten in der Regel bis zu 14 Tage vor der Wahl stattfinden müssen. Diese Frist kann jedoch je nach spezifischen Regelungen und Umständen variieren. Es ist wichtig, die genauen Bestimmungen im jeweiligen Bundesland zu beachten, da es dort zusätzliche Regelungen geben kann.

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