§ 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und von Ansprüchen auf die Bestellung... [mehr]
Das Bundeswahlgesetz sieht vor, dass die Wahlversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten in der Regel bis zu 14 Tage vor der Wahl stattfinden müssen. Diese Frist kann jedoch je nach spezifischen Regelungen und Umständen variieren. Es ist wichtig, die genauen Bestimmungen im jeweiligen Bundesland zu beachten, da es dort zusätzliche Regelungen geben kann.
§ 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und von Ansprüchen auf die Bestellung... [mehr]