In Deutschland erbt der Ehepartner neben den Kindern in der Regel zur Hälfte, wenn es sich um den gesetzlichen Erbfall handelt und die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft... [mehr]
Nein, der Freibetrag eines verstorbenen Ehepartners für Kinder entfällt nicht, weil es sich um unterschiedliche Freibeträge handelt. Im deutschen Erbschaftsteuerrecht (§ 16 ErbStG) hat jedes Kind gegenüber jedem Elternteil einen eigenen persönlichen Freibetrag von 400.000 €. Das bedeutet: Stirbt ein Elternteil, steht dem Kind ein Freibetrag von 400.000 € zu. Stirbt später auch der zweite Elternteil, erhält das Kind erneut einen Freibetrag von 400.000 € für das Erbe von diesem Elternteil. Der Freibetrag des verstorbenen Ehepartners (also der Freibetrag, den der Ehepartner selbst gehabt hätte) kann nicht auf die Kinder übertragen werden. Jeder Erbe hat seinen eigenen Freibetrag gegenüber dem jeweiligen Erblasser. **Zusammengefasst:** Kinder erhalten bei jedem Elternteil jeweils den vollen Freibetrag von 400.000 €. Der Freibetrag des verstorbenen Ehepartners geht nicht auf die Kinder über, sondern steht nur dem Ehepartner selbst zu, wenn er erbt. Weitere Informationen findest du beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaftsteuer/erbschaftsteuer.html).
In Deutschland erbt der Ehepartner neben den Kindern in der Regel zur Hälfte, wenn es sich um den gesetzlichen Erbfall handelt und die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft... [mehr]
In Deutschland kannst du deine Kinder grundsätzlich als Erben einsetzen und dabei unterschiedliche Erbquoten festlegen, wie zum Beispiel 60 zu 40 Prozent. Allerdings gibt es den Pflichtteilsanspr... [mehr]