Welche Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertenrecht haben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei Einstellungen zu beachten?

Antwort

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes haben im Zusammenhang mit der Einstellung von schwerbehinderten Menschen mehrere Verpflichtungen zu beachten: 1. **Beschäftigungspflicht**: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). 2. **Meldepflicht**: Arbeitgeber müssen jährlich der Bundesagentur für Arbeit melden, wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen (§ 163 SGB IX). 3. **Prüfungspflicht**: Bei der Besetzung freier Stellen müssen Arbeitgeber prüfen, ob diese mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX). 4. **Bevorzugung bei gleicher Eignung**: Schwerbehinderte Bewerber sind bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen (§ 165 SGB IX). 5. **Anhörung der Schwerbehindertenvertretung**: Vor einer Entscheidung über die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen muss die Schwerbehindertenvertretung angehört werden (§ 178 Abs. 2 SGB IX). 6. **Barrierefreiheit**: Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld müssen barrierefrei gestaltet sein, um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Diese Verpflichtungen sollen sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können. Weitere Informationen finden sich im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

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