Wo müssen Steuerberaterkosten bei EÜR eingetragen werden?

Antwort

Die Kosten für einen Steuerberater können in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) unter den Betriebsausgaben eingetragen werden. Genauer gesagt, sollten sie in der Regel in der Kategorie „Sonstige Betriebsausgaben“ aufgeführt werden. Es ist wichtig, die Rechnungen und Nachweise für die Steuerberaterkosten aufzubewahren, um sie im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt nachweisen zu können.

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