Wie werden Werbungskosten bei einem Hinzuverdienst nach Paragraf 53 LBG Berlin berücksichtigt?

Antwort

Bei der Festsetzung des Ruhensbetrages gemäß § 53 LBG Berlin werden Werbungskosten in der Regel berücksichtigt, um den steuerpflichtigen Einkommen zu ermitteln. Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei einem Hinzuverdienst werden die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen, bevor der Ruhensbetrag berechnet wird. Es ist wichtig, die genauen Regelungen und Abzugsfähigkeiten zu beachten, da diese je nach individueller Situation variieren können. Für detaillierte Informationen und spezifische Fälle empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder die zuständige Behörde zu konsultieren.

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