Bei der Festsetzung des Ruhensbetrages gemäß § 53 LBG Berlin werden Werbungskosten in der Regel berücksichtigt, um den steuerpflichtigen Einkommen zu ermitteln. Werbungskosten sin... [mehr]
Bei der Festsetzung des Ruhensbetrages gemäß § 53 LBG Berlin werden Werbungskosten in der Regel berücksichtigt, um den steuerpflichtigen Einkommen zu ermitteln. Werbungskosten sin... [mehr]
Bei der Berechnung des Ruhensbetrags gemäß § 53 LBeamtVG ist eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten beim Hinzuverdienst nicht zulässig. Der Hinzuverdienst wird in... [mehr]