Ist eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten beim Hinzuverdienst nach § 53 LBeamtVG zulässig?

Antwort

Bei der Berechnung des Ruhensbetrags gemäß § 53 LBeamtVG ist eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten beim Hinzuverdienst nicht zulässig. Der Hinzuverdienst wird in der Regel in voller Höhe angerechnet, ohne dass Werbungskosten pauschal abgezogen werden können. Es ist jedoch möglich, tatsächlich nachgewiesene Werbungskosten geltend zu machen, die dann vom Hinzuverdienst abgezogen werden können. Es empfiehlt sich, im Einzelfall die genauen Regelungen und eventuell bestehende Ausnahmen zu prüfen oder rechtlichen Rat einzuholen.

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