Können Altersteilzeitrentner die Entfernungspauschale steuerlich absetzen?

Antwort

Ja, auch als Altersteilzeitrentner kannst du die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen, sofern du noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielst und tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hast. Die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) gilt für Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie sich in Altersteilzeit befinden oder nicht. Wichtig ist, dass du während der Altersteilzeit tatsächlich arbeitest (z. B. in der sogenannten Arbeitsphase des Blockmodells) und Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen. In der Freistellungsphase (wenn du nicht mehr arbeitest, aber noch Gehalt bekommst) kannst du die Entfernungspauschale nicht ansetzen, da keine Fahrten zur Arbeit stattfinden. Weitere Informationen findest du beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder beim [Bundeszentralamt für Steuern](https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Einkommensteuer/entfernungspauschale_node.html).

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