Wo ist die Schuldenbremse im Grundgesetz verankert und wie lautet der Wortlaut?

Antwort

Die Schuldenbremse ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 109 verankert. Der genaue Wortlaut lautet: „(1) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Der Bund darf nur dann Kredite aufnehmen, wenn dies zur Abwehr einer drohenden schweren Wirtschaftskrise erforderlich ist. (3) Die Länder dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn dies zur Abwehr einer drohenden schweren Wirtschaftskrise erforderlich ist oder wenn die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist. (4) Die Einzelheiten regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“ Diese Regelung soll sicherstellen, dass die öffentlichen Haushalte langfristig stabil bleiben und die Verschuldung begrenzt wird.

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