Wie wird der Ehegattenunterhalt berechnet?

Antwort

Der Ehegattenunterhalt wird in Deutschland nach der Scheidung auf der Grundlage des § 1578 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnet. Hier sind die grundlegenden Schritte zur Berechnung: 1. **Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens**: Zunächst wird das Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Dazu gehören alle Einkünfte wie Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc. Von diesem Betrag werden berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und andere abzugsfähige Posten abgezogen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten. 2. **Bedarfsermittlung**: Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird ermittelt. Dieser orientiert sich in der Regel am Lebensstandard während der Ehe. Ein gängiger Ansatz ist die sogenannte "Drittel-Methode", bei der das gemeinsame Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert und durch zwei geteilt wird, um den Bedarf zu bestimmen. 3. **Bedarfsdeckung**: Es wird geprüft, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann. Der Differenzbetrag zwischen dem Bedarf und dem eigenen Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ergibt den Unterhaltsanspruch. 4. **Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen**: Schließlich wird die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten geprüft. Dabei wird berücksichtigt, dass dieser seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Ein Selbstbehalt wird festgelegt, der dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleiben muss. 5. **Dauer und Höhe des Unterhalts**: Die Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruchs können variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Dauer der Ehe, dem Alter und der Erwerbsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie der Betreuung gemeinsamer Kinder. Es ist ratsam, sich bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, da die individuellen Umstände und die aktuelle Rechtsprechung eine große Rolle spielen.

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