§ 6 des Notarversorgungsgesetzes (NoVAG) regelt die Beitragspflicht der Mitglieder der Notarkammer zur Notarversorgung. Der genaue Wortlaut und die Inhalte können je nach Bundesland und Ausg... [mehr]
Bei einem Sachmangel im Sinne des § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt. Dies bedeutet, dass der Käufer nachweisen muss, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel bei Übergabe) einen Mangel aufwies. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftritt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beweislast in der Regel beim Käufer liegt, es jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers innerhalb der ersten sechs Monate gibt.
§ 6 des Notarversorgungsgesetzes (NoVAG) regelt die Beitragspflicht der Mitglieder der Notarkammer zur Notarversorgung. Der genaue Wortlaut und die Inhalte können je nach Bundesland und Ausg... [mehr]
Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Kaufsache nicht die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach d... [mehr]
Der Begriff „Paragraph 34b“ ist ohne weiteren Kontext nicht eindeutig, da es in verschiedenen Gesetzen unterschiedliche Paragraphen mit dieser Nummer geben kann. Besonders häufig wird... [mehr]