Der Begriff „Paragraph 34b“ ist ohne weiteren Kontext nicht eindeutig, da es in verschiedenen Gesetzen unterschiedliche Paragraphen mit dieser Nummer geben kann. Besonders häufig wird... [mehr]
Bei einem Sachmangel im Sinne des § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) trägt grundsätzlich der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt. Dies bedeutet, dass der Käufer nachweisen muss, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel bei Übergabe) einen Mangel aufwies. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftritt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bereits bei Übergabe vorlag. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beweislast in der Regel beim Käufer liegt, es jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers innerhalb der ersten sechs Monate gibt.
Der Begriff „Paragraph 34b“ ist ohne weiteren Kontext nicht eindeutig, da es in verschiedenen Gesetzen unterschiedliche Paragraphen mit dieser Nummer geben kann. Besonders häufig wird... [mehr]
Eine unter Vorbehalt erklärte Abnahme einer Heizungsanlage hat einen wichtigen Einfluss auf die Beweislast im Rahmen von Mängeln: **Grundsätzliches zur Abnahme und Beweislast:** Mit de... [mehr]
Schwarzarbeit wird in Deutschland im **Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)** geregelt. Der zentrale Paragraph, der die Definition und das Verbot von Schwarzarbeit enthält, ist **&s... [mehr]
Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs liegt die Beweislast grundsätzlich beim Leasinggeber (also meist der Leasinggesellschaft), wenn es um die Geltendmachung von Schäden geht, die &u... [mehr]
Bei einem Sachmangel mit Folgeschäden im Rahmen eines Regresses (z. B. nach § 437 BGB oder im Rahmen der Lieferkette nach § 445a BGB) ist grundsätzlich der Einkaufspreis maßg... [mehr]