Wer kann wirksam nach BBiG kündigen?

Antwort

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigungsmöglichkeiten unterscheiden sich je nach Zeitpunkt und Grund der Kündigung: 1. **Während der Probezeit**: Beide Parteien können das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). 2. **Nach der Probezeit**: - Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). - Beide Parteien können das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsgründe angeben (§ 22 Abs. 3 BBiG).

Kategorie: Recht Tags: Kündigung BBiG Azubi
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