Was regelt § 4 BGremBG?

Antwort

§ 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Grundsätze für die Bemessung der Grundrente (BGremBG) regelt die Voraussetzungen und Kriterien, unter denen Anspruch auf Grundrente besteht. Dabei werden insbesondere die Mindestversicherungszeiten, die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie die Einkommensgrenzen für den Bezug der Grundrente behandelt. Ziel ist es, eine finanzielle Absicherung für Menschen zu gewährleisten, die im Alter auf eine Grundrente angewiesen sind.

Kategorie: Recht Tags: Regelung BGremBG Paragraph
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