Was beinhaltet § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz zur behördlichen Genehmigung bei Veranstaltungen?

Antwort

§ 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) regelt die behördliche Genehmigung für Veranstaltungen, bei denen Jugendliche beschäftigt werden. Demnach ist eine Genehmigung erforderlich, wenn Jugendliche außerhalb der regulären Arbeitszeiten oder in bestimmten gefährlichen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen. Die zuständige Behörde prüft dabei, ob die Veranstaltung den Schutzbestimmungen des Gesetzes entspricht und ob die Gesundheit und Sicherheit der Jugendlichen gewährleistet sind. Für genauere Informationen und den vollständigen Gesetzestext empfiehlt es sich, die offizielle Gesetzesquelle zu konsultieren.

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