Ja. In Deutschland muss der Vermieter dem Mieter auf Verlangen die der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zur Einsicht vorlegen (Belegeinsicht), damit der Mieter die abgerec...
Grundsätzlich **nein**: **Wartungskosten** für eine **nachträglich eingebaute Entkalkungsanlage** kann der Vermieter nur dann auf dich umlegen, **wenn** sie als **Betriebskosten** wirksam vereinbart sind und die Kostenart darunter fällt. Konkret gilt in der Praxis: - **Ohne Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag** (z. B. „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung“) **keine Umlage**. - **Mit Betriebskostenvereinbarung**: Umlage ist nur möglich, wenn die Wartung **als „sonstige Betriebskosten“** im Mietvertrag **ausdrücklich benannt** ist (z. B. „Wartung der Wasserenthärtungsanlage/Entkalkungsanlage“). Eine pauschale Nennung „sonstige Betriebskosten“ ohne Konkretisierung reicht regelmäßig nicht. - **Reine Instandhaltung/Reparatur** (Defekte beheben, Teile ersetzen wegen Verschleiß) ist **nicht umlagefähig** – das bleibt Vermietersache. - **Anschaffungs- und Einbaukosten** sind **keine Betriebskosten**; sie können höchstens (unter engen Voraussetzungen) über eine **Modernisierungsmieterhöhung** laufen, nicht über die Betriebskostenabrechnung. Rechtsgrundlagen: § 556 BGB, Betriebskostenverordnung (BetrKV) – „sonstige Betriebskosten“ nur bei konkreter Vereinbarung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html und https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/
Ja. In Deutschland muss der Vermieter dem Mieter auf Verlangen die der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zur Einsicht vorlegen (Belegeinsicht), damit der Mieter die abgerec...