Wann verjährt die Forderung, wenn am 05.02.2002 schriftlich um Stundung gebeten wurde?

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Die Verjährungsfrist für eine Forderung beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn die schriftliche Bitte um Stundung am 05.02.2002 eingereicht wurde, wird die Verjährung in der Regel nicht durch die Stundung unterbrochen, es sei denn, es gibt besondere Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen, die dies vorsehen. Wenn die Forderung beispielsweise im Jahr 2000 entstanden ist, würde die Verjährungsfrist am 31.12.2003 enden. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände und das Datum der Entstehung der Forderung zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

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