In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die Verjährungsfrist für eine Forderung beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn die schriftliche Bitte um Stundung am 05.02.2002 eingereicht wurde, wird die Verjährung in der Regel nicht durch die Stundung unterbrochen, es sei denn, es gibt besondere Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen, die dies vorsehen. Wenn die Forderung beispielsweise im Jahr 2000 entstanden ist, würde die Verjährungsfrist am 31.12.2003 enden. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände und das Datum der Entstehung der Forderung zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
In einer Klageschrift wird der Antrag auf Erstattung der Gerichtskosten üblicherweise wie folgt formuliert: „Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ A... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]