In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die Verjährungsfrist für eine Forderung beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Wenn am 20.02.2002 eine Stundung von drei Monaten gewährt wird, verschiebt sich der Beginn der Verjährungsfrist. Die Forderung wäre also ursprünglich am 20.02.2002 fällig. Mit der Stundung von drei Monaten wird die Fälligkeit auf den 20.05.2002 verschoben. Die Verjährungsfrist beginnt dann am 31.12.2002 und endet nach drei Jahren am 31.12.2005. Die Forderung verjährt somit am 31.12.2005.
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
In einer Klageschrift wird der Antrag auf Erstattung der Gerichtskosten üblicherweise wie folgt formuliert: „Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ A... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]