Ein Beispiel für das Recht auf Schutz vor Gewalt ist das Verbot von häuslicher Gewalt. In Deutschland ist im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG) das Recht auf körperliche Unversehrtheit vera... [mehr]
Ein Gewaltschutzverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden, beispielsweise: 1. **Einvernehmliche Regelung**: Wenn die Parteien eine einvernehmliche Lösung finden und dies dem Gericht vortragen. 2. **Fehlende Dringlichkeit**: Wenn das Gericht feststellt, dass die Dringlichkeit des Antrags nicht mehr gegeben ist, etwa weil keine akute Gefahr mehr besteht. 3. **Verfahrensmängel**: Wenn es formale Mängel im Verfahren gibt, die eine Aussetzung rechtfertigen. 4. **Warten auf andere Verfahren**: Wenn ein anderes, parallel laufendes Verfahren (z.B. Strafverfahren) abgewartet werden muss, das für die Entscheidung im Gewaltschutzverfahren relevant ist. 5. **Änderung der Umstände**: Wenn sich die Umstände, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben, wesentlich geändert haben. Es ist wichtig, dass solche Entscheidungen im Einzelfall von einem Gericht getroffen werden.
Ein Beispiel für das Recht auf Schutz vor Gewalt ist das Verbot von häuslicher Gewalt. In Deutschland ist im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2 GG) das Recht auf körperliche Unversehrtheit vera... [mehr]
Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Vormundschaftsverfahren sind in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich. Das bedeutet, dass die Verhandlungen vor dem Familiengericht, die die Bestellung eines Vormunds oder die Regelung... [mehr]