Eine Ergänzungspflegschaft muss beantragt werden, wenn die sorgeberechtigten Eltern (oder ein Elternteil) in bestimmten Angelegenheiten nicht für das Kind handeln dürfen oder könne... [mehr]
Vormundschaftsverfahren sind in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich. Das bedeutet, dass die Verhandlungen vor dem Familiengericht, die die Bestellung eines Vormunds oder die Regelung der Vormundschaft betreffen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dies dient dem Schutz der betroffenen minderjährigen oder betreuungsbedürftigen Personen und ihrer Privatsphäre. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 170 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach sind Verfahren in Kindschaftssachen, wozu auch Vormundschaftsverfahren zählen, nicht öffentlich. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Gericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn dies aus besonderen Gründen angezeigt ist. Weitere Informationen findest du beispielsweise beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/unterbringung_betreuung/vormundschaft_node.html).
Eine Ergänzungspflegschaft muss beantragt werden, wenn die sorgeberechtigten Eltern (oder ein Elternteil) in bestimmten Angelegenheiten nicht für das Kind handeln dürfen oder könne... [mehr]
Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Gemeinfrei bedeutet, dass ein Werk (zum Beispiel ein Text, Bild, Musikstück oder Film) nicht mehr durch Urheberrechte geschützt ist. Das heißt, es darf von allen Menschen frei genutzt,... [mehr]