Ansprüche aus einem Speditionsvertrag verjähren in der Regel nach einem Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre. Diese Fristen beginnen mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.