Was ist die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2?
Antwort vomGemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre beträgt und am Ende des Jahres beginnt, in dem die genannten Bedingungen erfüllt sind.