Welche Fristen gelten bei einer Abmahnung nach UWG, wenn die wettbewerbswidrige Handlung bereits eingestellt wurde?

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Wurde eine wettbewerbswidrige Handlung nach dem **Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)** abgemahnt und die Verletzung bereits eingestellt, gelten für die Durchsetzung von Ansprüchen folgende Fristen: **1. Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche (§ 11 UWG):** Der Anspruch auf Unterlassung verjährt in **sechs Monaten** ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. **2. Bedeutung der Einstellung der Verletzung:** Die Einstellung der wettbewerbswidrigen Handlung beendet die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht automatisch. Erst wenn der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder andere Umstände vorliegen, die die Wiederholungsgefahr ausräumen, entfällt der Unterlassungsanspruch. **3. Frist für die Abmahnung:** Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Allerdings kann eine verspätete Geltendmachung (z.B. nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist) dazu führen, dass der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. **4. Frist für gerichtliche Geltendmachung nach Abmahnung:** Nach erfolgloser Abmahnung sollte der Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist (sechs Monate) gerichtlich geltend gemacht werden, da sonst Verjährung droht. **Fazit:** Die maßgebliche Frist ist die **sechsmonatige Verjährungsfrist** nach § 11 UWG, die auch dann gilt, wenn die Verletzung bereits eingestellt wurde. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Verstoß und Verletzer. Weitere Informationen: [Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – § 11 Verjährung](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__11.html)

Kategorie: Recht Tags: Abmahnung UWG Frist