Sind fehlende Statikpläne als deliktische Folgemangelschäden erst nach 30 Jahren verjährt?

Antwort

In Deutschland verjähren deliktische Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren gemäß § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Allerdings gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren, die unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten gilt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese Frist beginnt mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis. Ob fehlende Statikpläne als deliktische Folgemangelschäden unter diese 30-jährige Verjährungsfrist fallen, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Es wäre ratsam, sich in einem solchen Fall rechtlich beraten zu lassen, um die spezifischen Verjährungsfristen und deren Anwendung auf den konkreten Sachverhalt zu klären.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten