Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland sieht mehrere Verfahren gegen Parteien vor, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) verstoßen. Die wichtigsten Verfahren sind: 1. **Verbot von Parteien (§ 43 GG)**: Das Bundesverfassungsgericht kann auf Antrag des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung eine Partei verbieten, wenn sie die FDGO aktiv bekämpft. 2. **Finanzierungsverbot (§ 18a Parteiengesetz)**: Parteien, die gegen die FDGO verstoßen, können von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden. 3. **Eindämmungsverfahren**: Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die darauf abzielen, extremistische Parteien zu beobachten und ihre Aktivitäten einzuschränken, ohne sie sofort zu verbieten. Diese Verfahren dienen dem Schutz der demokratischen Grundordnung in Deutschland.
Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Vormundschaftsverfahren sind in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich. Das bedeutet, dass die Verhandlungen vor dem Familiengericht, die die Bestellung eines Vormunds oder die Regelung... [mehr]