Wann ist der Tatbestand des § 33 Kunsturhebergesetz erfüllt?

Antwort

Der Tatbestand des § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ist erfüllt, wenn ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird, ohne dass die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person oder – im Todesfall – der berechtigten Angehörigen vorliegt. § 33 KunstUrhG regelt die Strafbarkeit solcher Handlungen. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu prüfen: 1. **Tatobjekt:** Es muss sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG handeln (also ein Foto, Gemälde, Video etc., das eine erkennbare Person zeigt). 2. **Tathandlung:** Das Bildnis wird ohne Einwilligung verbreitet (z.B. durch Veröffentlichung in Medien, im Internet, auf Plakaten) oder öffentlich zur Schau gestellt (z.B. Ausstellung, Präsentation vor Publikum). 3. **Fehlende Einwilligung:** Die abgebildete Person oder – nach deren Tod – die berechtigten Angehörigen (§ 22 Abs. 3 KunstUrhG) haben nicht eingewilligt. 4. **Keine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG:** Es liegt kein Ausnahmetatbestand vor, der die Veröffentlichung auch ohne Einwilligung erlaubt (z.B. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk, Versammlungen). 5. **Vorsatz:** Der Täter handelt vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der Verbreitung oder Zurschaustellung ohne Einwilligung. 6. **Rechtsfolge:** Die Tat ist nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. **Zusammengefasst:** Der Tatbestand des § 33 KunstUrhG ist erfüllt, wenn jemand vorsätzlich ein Bildnis einer Person ohne deren Einwilligung (und ohne dass eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG greift) verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Weitere Informationen zum Gesetzestext findest du hier: [§ 33 KunstUrhG – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/33.html)

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