Was bedeutet Störung der Geschäftsgrundlage?

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Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist ein rechtlicher Begriff aus dem deutschen Zivilrecht (§ 313 BGB). Sie liegt vor, wenn sich nach Abschluss eines Vertrags Umstände schwerwiegend verändern, die für beide Parteien zur Grundlage des Vertrags geworden sind, und die Parteien den Vertrag so nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten. Wesentliche Merkmale einer Störung der Geschäftsgrundlage: 1. **Veränderung nach Vertragsschluss:** Nachträgliche, unvorhersehbare Änderung der Umstände, die für den Vertrag wesentlich waren. 2. **Schwerwiegende Auswirkungen:** Die Änderung führt dazu, dass das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wäre. 3. **Keine vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung:** Die betroffene Partei darf das Risiko der Änderung nicht selbst übernommen haben. Rechtsfolge: Ist eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben, kann die benachteiligte Partei eine Anpassung des Vertrags verlangen. In extremen Fällen kann der Vertrag sogar aufgehoben werden. Beispiel: Ein Veranstalter mietet eine Halle für ein Konzert, das wegen einer unerwarteten Pandemie nicht stattfinden darf. Die Pandemie war bei Vertragsschluss nicht absehbar und macht die Durchführung unmöglich – hier könnte eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen.

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