Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung bei Werksschließung und Mitarbeiter in Elternzeit

Antwort

Bei einer Werksschließung ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, insbesondere in Bezug auf Mitarbeiter in Elternzeit. Grundsätzlich genießen Mitarbeiter in Elternzeit besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass eine Kündigung während der Elternzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen, die nicht mit der Elternzeit in Verbindung stehen. Die Betriebsratsstellungnahme sollte daher klar darlegen, dass die Rechte der Mitarbeiter in Elternzeit gewahrt bleiben müssen. Es sollte betont werden, dass eine Kündigung in dieser Zeit nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann und dass der Betriebsrat darauf achtet, dass alle rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Zusätzlich könnte die Stellungnahme Vorschläge zur Unterstützung der betroffenen Mitarbeiter in Elternzeit enthalten, wie etwa die Möglichkeit von Rückkehrplänen oder anderen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Beschäftigung nach der Elternzeit.

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