Muss die Sozialauswahl betriebsweit stattfinden?

Antwort

Die Sozialauswahl muss in der Regel betriebsweit stattfinden, wenn es um die Auswahl von Arbeitnehmern bei betriebsbedingten Kündigungen geht. Das bedeutet, dass alle vergleichbaren Arbeitnehmer im gesamten Betrieb berücksichtigt werden müssen. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise wenn es in einem Unternehmen mehrere Betriebsstätten gibt oder wenn bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern (wie z.B. Auszubildende) nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden. Die genauen Regelungen können auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen beeinflusst werden. Es ist wichtig, die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens zu beachten.

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