Welcher Schadenersatz ist möglich, wenn ein Kaufvertrag nach § 139 BGB und § 125 BGB nichtig ist und auch die Finanzierungsvollmacht nichtig ist?

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Wenn ein Kaufvertrag nach § 139 BGB (Teilnichtigkeit) oder § 125 BGB (Formnichtigkeit) nichtig ist und eine damit verbundene Finanzierungsvollmacht ebenfalls nichtig ist, können verschiedene Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. 1. **Vertrauensschaden (negatives Interesse)**: Der Geschädigte kann Ersatz für den Schaden verlangen, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Das bedeutet, er kann so gestellt werden, als hätte er nie von dem Vertrag gehört. Dazu gehören z.B. Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Vertrag gemacht wurden. 2. **Erfüllungsschaden (positives Interesse)**: In bestimmten Fällen kann der Geschädigte auch verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Dies ist jedoch in der Regel nur dann möglich, wenn der andere Vertragspartner den Anschein der Gültigkeit des Vertrags schuldhaft herbeigeführt hat. 3. **Rückabwicklung**: Wenn bereits Leistungen ausgetauscht wurden, können diese nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückgefordert werden. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Falls zu prüfen, um festzustellen, welche Art von Schadensersatzanspruch besteht und in welcher Höhe dieser geltend gemacht werden kann. Eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt wäre hier ratsam, um die spezifischen Details und Ansprüche zu klären.

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