Ab wann hat man neben der Leistung Recht auf Schadensersatz?

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Ein Recht auf Schadensersatz neben der Leistung besteht grundsätzlich, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat. Dies ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten: 1. **Pflichtverletzung**: Der Schuldner muss eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt haben. 2. **Vertretenmüssen**: Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben, also schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben. 3. **Schaden**: Es muss ein Schaden entstanden sein, der durch die Pflichtverletzung verursacht wurde. 4. **Kausalität**: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden bestehen. Ein typisches Beispiel ist die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Vertrages. Wenn der Schuldner die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und dadurch ein Schaden entsteht, kann der Gläubiger neben der Leistung auch Schadensersatz verlangen. Die genauen Regelungen finden sich in den §§ 280 ff. BGB.

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