„Unter strafrechtlicher Aufsicht“ ist kein üblicher fester Rechtsbegriff. Meist ist damit gemeint, dass jemand wegen einer Straftat unter Kontrolle von Justiz oder Behörden steht...
Prüfe ich bei § 81b I Alt. 2 auch Ermessen?
Antwort vomJa, bei § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO (Strafprozessordnung) prüfst du auch das Ermessen. Diese Vorschrift regelt die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme im konkreten Fall verhältnismäßig ist und ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Das bedeutet, dass die Behörde bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden, einen Ermessensspielraum hat, den sie sachgerecht ausfüllen muss.