Prüfe ich bei § 81b I Alt. 2 auch Ermessen?

Antwort vom

Ja, bei § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO (Strafprozessordnung) prüfst du auch das Ermessen. Diese Vorschrift regelt die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme im konkreten Fall verhältnismäßig ist und ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Das bedeutet, dass die Behörde bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden, einen Ermessensspielraum hat, den sie sachgerecht ausfüllen muss.

Kategorie: Recht Tags: Ermessen § 81b Strafrecht

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