Darf eine Polizistin bei einer Personenkontrolle einem Mann in die Unterhose schauen und den Penis anfassen?

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Eine Polizistin darf im Rahmen einer sogenannten Durchsuchung am Körper bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt, zum Beispiel zur Gefahrenabwehr oder bei Verdacht auf Straftaten. Grundsätzlich gilt: - **Durchsuchung der Person:** Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn dies gesetzlich erlaubt ist (z. B. nach § 102, § 103 StPO oder nach Polizeigesetzen der Länder). - **Intimdurchsuchung:** Das Hineinschauen in die Unterhose oder das Berühren der Genitalien gilt als besonders eingreifende Maßnahme und ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. In der Regel muss dafür ein konkreter Verdacht bestehen, dass sich dort Beweismittel oder gefährliche Gegenstände befinden. - **Schamgrenze:** Solche Maßnahmen müssen mit größtmöglicher Rücksicht auf die Schamgrenze der betroffenen Person durchgeführt werden. In der Regel werden sie von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen (§ 81d StPO). - **Berühren der Genitalien:** Das Anfassen des Penis ist nur dann zulässig, wenn es zur Durchsuchung unbedingt erforderlich ist (z. B. bei Verdacht, dass dort etwas versteckt ist). Auch hier gilt: Nur durch eine gleichgeschlechtliche Person, es sei denn, es liegt ein Notfall vor. **Fazit:** Eine Polizistin darf einem Mann nur dann in die Unterhose schauen oder den Penis anfassen, wenn es eine rechtliche Grundlage gibt, die Maßnahme verhältnismäßig und unbedingt erforderlich ist und sie die Schamgrenze respektiert. In der Regel sollte dies durch einen männlichen Beamten erfolgen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81d.html) (StPO § 81d).

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