Wann unterliegt eine Stiftung der Pflicht zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses?

Antwort

Eine Stiftung unterliegt der Pflicht zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und somit als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt. Dies ist in § 1 HGB geregelt, der besagt, dass jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, Kaufmann ist. Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Zusätzlich können Stiftungen auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sein, beispielsweise nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes. Es ist ratsam, im konkreten Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen Verpflichtungen zu klären.

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