Treten im notariellen Beurkundungsverfahren Probleme bei Fremd- und Mehrfachvertretung hinsichtlich Interessenkonflikten auf?

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Ja, im notariellen Beurkundungsverfahren können bei Fremd- und Mehrfachvertretung durchaus Probleme auftreten, insbesondere im Hinblick auf Interessenkonflikte. **Fremdvertretung** bedeutet, dass eine Person (der Vertreter) im Namen einer anderen Person (des Vertretenen) handelt. **Mehrfachvertretung** liegt vor, wenn ein Vertreter mehrere Parteien in derselben Angelegenheit vertritt. **Probleme und Konflikte:** 1. **Interessenkonflikte:** Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet (§ 14 BNotO). Wenn ein Vertreter mehrere Parteien mit widerstreitenden Interessen vertritt, kann dies zu einem Interessenkonflikt führen. Der Notar muss prüfen, ob die Mehrfachvertretung zulässig ist oder ob ein Interessengegensatz besteht, der die Beurkundung ausschließt. 2. **Wirksamkeit der Vertretung:** Der Notar muss sicherstellen, dass der Vertreter wirksam bevollmächtigt ist. Bei Mehrfachvertretung ist besonders zu prüfen, ob die Vollmacht auch die Vertretung mehrerer Parteien zulässt und ob die Parteien über die möglichen Interessenkonflikte aufgeklärt wurden. 3. **§ 181 BGB – Insichgeschäft:** Nach § 181 BGB ist ein Vertreter grundsätzlich nicht berechtigt, im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen (sog. Insichgeschäft), es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Befreiung vor. Im notariellen Verfahren muss der Notar auf das Verbot achten und ggf. die Befreiung von § 181 BGB nachweisen lassen. 4. **Beratungs- und Belehrungspflichten:** Der Notar muss alle Beteiligten umfassend und neutral belehren. Bei Mehrfachvertretung ist besondere Sorgfalt geboten, um sicherzustellen, dass keine Partei benachteiligt wird und alle Parteien die Tragweite der Vertretung verstehen. **Fazit:** Fremd- und Mehrfachvertretung sind im notariellen Beurkundungsverfahren grundsätzlich möglich, bergen aber erhebliche Risiken hinsichtlich Interessenkonflikten und der Wirksamkeit der Vertretung. Der Notar muss diese Konstellationen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls die Beurkundung ablehnen, wenn die Unparteilichkeit oder die Wirksamkeit der Vertretung nicht gewährleistet sind. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Bundesnotarkammer](https://www.bnotk.de/Notar/Notarielle-Tätigkeit/).

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