Der Besteller kann eine Selbstvornahme gemäß § 637 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vornehmen, wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also z... [mehr]
Ja, der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer auf bekannte Mängel der Kaufsache hinzuweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im deutschen Zivilrecht (§ 242 BGB). Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie z.B. Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.
Der Besteller kann eine Selbstvornahme gemäß § 637 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vornehmen, wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung (also z... [mehr]