Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wese... [mehr]
Ja, der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer auf bekannte Mängel der Kaufsache hinzuweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im deutschen Zivilrecht (§ 242 BGB). Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie z.B. Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.
Bei einem Kfz-Privatverkauf gelten Mängel dann als „erheblich“ im Sinne der arglistigen Täuschung, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs wese... [mehr]
Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn ein Defekt oder eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware nicht sofort erkennbar ist und erst nach dem Kauf festgestellt wird. Wenn die Farbe... [mehr]