Kann Marlene Eigentümerin eines geliehenen TVs werden?

Antwort

Um zu beurteilen, ob Marlene Eigentümerin des Fernsehers geworden ist, sind die Vorschriften des deutschen Zivilrechts, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), relevant. 1. **Eigentumserwerb**: Nach § 929 BGB wird Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen. Johann müsste also mit Marlene ein Einvernehmen über den Eigentumsübergang erzielt haben und den Fernseher an sie übergeben haben. 2. **Besitz und Eigentum**: Da Johann den Fernseher von Frederic geliehen hat, ist er nicht der Eigentümer, sondern lediglich der Besitzer. Er hat nicht das Recht, den Fernseher zu veräußern, da er nicht über das Eigentum verfügt. 3. **Wissen um die Leihe**: Marlene wusste, dass der Fernseher geliehen war. Dies könnte darauf hindeuten, dass sie sich der rechtlichen Situation bewusst war und somit nicht in gutem Glauben handelte. Nach § 932 BGB kann jemand nur dann Eigentum erwerben, wenn er im guten Glauben ist, dass der Veräußerer auch tatsächlich Eigentümer ist. 4. **Rechtsfolgen**: Da Johann nicht der Eigentümer ist und Marlene wusste, dass er nur Mieter des Fernsehers war, kann sie nicht Eigentümerin des Fernsehers werden. Der Eigentumserwerb ist in diesem Fall ausgeschlossen, da die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Eigentumserwerb nicht erfüllt sind. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Marlene nicht Eigentümerin des Fernsehers geworden ist, da Johann nicht befugt war, diesen zu veräußern, und Marlene sich der Leihsituation bewusst war.

Kategorie: Recht Tags: Eigentum Leihe Veräußern
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