Kündigungsfristen TVöd §34 und BGB §622

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Die Kündigungsfristen im TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) und im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind unterschiedlich geregelt. **TVöD § 34**: Dieigungsfristen im TVöD richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen: - 2 Jahre: 1 Monat zum Ende des Monats - 5 Jahre: 2 Monate zum Ende des Monats - 8 Jahre: 3 Monate zum Ende des Monats - 10 Jahre: 4 Monate zum Ende des Monats - 12 Jahre: 5 Monate zum Ende des Monats - 15 Jahre: 6 Monate zum Ende des Monats - 20 Jahre: 7 Monate zum Ende des Monats **BGB § 622**: Im BGB sind die Kündigungsfristen ebenfalls nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten folgende Fristen: - 2 Jahre: 1 Monat zum Ende des Monats - 5 Jahre: 2 Monate zum Ende des Monats - 8 Jahre: 3 Monate zum Ende des Monats - 10 Jahre: 4 Monate zum Ende des Monats - 12 Jahre: 5 Monate zum Ende des Monats - 15 Jahre: 6 Monate zum Ende des Monats - 20 Jahre: 7 Monate zum Ende des Monats Zusammenfassend sind die Kündigungsfristen im TVöD und im BGB ähnlich, jedoch können im TVöD spezifische Regelungen und Abweichungen bestehen, die in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt sind.

Kategorie: Recht Tags: Kündigung Fristen Recht

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