Muss bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch der Betriebsrat angehört werden?

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Ja, bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Betriebsrat angehört werden. Gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren und anzuhören. Dies gilt auch für schwerbehinderte Mitarbeiter, da zusätzlich die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) beachtet werden müssen. Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats kann unwirksam sein.

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