Muss ein Mandant Kosten für einen Widerspruch tragen, wenn der Steuerberater dies nicht vorher abgesprochen hat?

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Ob ein Mandant die Kosten für einen Widerspruch trägt, hängt grundsätzlich vom Mandatsverhältnis und den getroffenen Vereinbarungen zwischen Mandant und Steuerberater ab. In der Regel ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten vor der Einlegung eines Widerspruchs über die voraussichtlichen Kosten und Erfolgsaussichten zu informieren (§ 4 Abs. 1 StBVV, § 675 BGB – Aufklärungs- und Beratungspflicht). Hat der Steuerberater den Mandanten nicht vorher über die Kosten aufgeklärt und den Widerspruch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung eingelegt, kann es sein, dass der Mandant nicht verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mandant den Widerspruch nicht wollte oder ihn für aussichtslos hielt. Wurde der Mandant jedoch ordnungsgemäß aufgeklärt und hat dem Vorgehen zugestimmt, muss er die Kosten für die Tätigkeit des Steuerberaters im Zusammenhang mit dem Widerspruch grundsätzlich tragen. Im Zweifel kommt es auf die konkrete Kommunikation und die getroffenen Absprachen an. Im Streitfall kann dies im Einzelfall von einem Gericht geprüft werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Bundessteuerberaterkammer](https://www.bstbk.de/de/steuerberater/berufsrecht/berufsrechtliche-grundlagen/).

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