§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Hier sind die Schritte im Detail: 1. **Angebot**: Eine Partei (der Verkäufer) macht ein verbindliches Angebot, das die wesentlichen Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Preis) enthält. 2. **Annahme**: Die andere Partei (der Käufer) nimmt dieses Angebot an. Die Annahme muss rechtzeitig und in der vorgesehenen Form erfolgen. Sobald das Angebot angenommen wird, ist der Kaufvertrag rechtlich bindend. **Erfüllung des Kaufvertrags**: 1. **Lieferung der Ware**: Der Verkäufer muss die vereinbarte Ware in der vereinbarten Qualität und Menge zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort liefern. 2. **Zahlung des Kaufpreises**: Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen. 3. **Übergabe und Übereignung**: Die Ware muss dem Käufer übergeben und übereignet werden, d.h., das Eigentum an der Ware muss auf den Käufer übergehen. 4. **Abnahme der Ware**: Der Käufer muss die Ware annehmen, sofern sie vertragsgemäß ist. Beide Parteien haben dabei bestimmte Rechte und Pflichten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Bei Mängeln der Ware hat der Käufer z.B. das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag.
§ 362 BGB regelt im deutschen Zivilrecht die sogenannte "Erfüllung" einer Schuld. Das bedeutet: Eine Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis (z.B. aus einem Vertrag) erlischt... [mehr]
Wenn die Übergabe der Kaufsache vor der vollständigen Kaufpreiszahlung erfolgen soll, kann im Kaufvertrag zur Absicherung des Verkäufers eine sogenannte **Sicherungsübereignung** o... [mehr]