Haftet der Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren persönlich für die Verpflichtungen der bedürftigen Partei?

Antwort vom

Nein, der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt haftet nicht persönlich für die Verpflichtungen der bedürftigen Partei. Die Prozesskostenhilfe dient dazu, den bedürftigen Parteien den Zugang zu rechtlichem Beistand zu ermöglichen, ohne dass der Anwalt für die finanziellen Verpflichtungen der Partei verantwortlich gemacht werden kann. Die Haftung für die Kosten liegt in der Regel bei der Partei selbst, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine andere Regelung rechtfertigen.

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