Die aktuelle Rechtsprechung zur Beschaffenheit von Passwörtern in Deutschland orientiert sich vor allem an den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Empfehlungen des Bunde... [mehr]
Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sind „Betriebsausgaben“ die Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Einkommens einer selbstständig tätigen oder gewerblich tätigen antragstellenden Person berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, das für die Berechnung der PKH herangezogen wird. **Definition:** Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) „Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“. Dazu zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Materialkosten, Personalkosten, Abschreibungen, Versicherungen, Reisekosten usw. **Bedeutung für die PKH:** Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird das einzusetzende Einkommen ermittelt (§ 115 ZPO). Bei Selbstständigen ist dabei das Nettoeinkommen nach Abzug der notwendigen Betriebsausgaben maßgeblich. Nur das tatsächlich verfügbare Einkommen nach Abzug dieser Ausgaben ist für die PKH relevant. **Wichtige Rechtsprechung:** Die Rechtsprechung betont, dass bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens die Betriebsausgaben in dem Umfang zu berücksichtigen sind, wie sie auch steuerlich anerkannt werden, sofern sie notwendig und angemessen sind. Nicht abzugsfähig sind hingegen private oder überhöhte Ausgaben. Wichtige Entscheidungen: - **BGH, Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 388/02:** Betriebsausgaben sind grundsätzlich in dem Umfang zu berücksichtigen, wie sie steuerlich anerkannt werden, es sei denn, sie sind offensichtlich überhöht oder nicht notwendig. - **BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – XII ZB 250/03:** Die Gerichte sind nicht an die steuerliche Anerkennung gebunden, sondern müssen eigenständig prüfen, ob die Ausgaben betrieblich veranlasst und notwendig sind. - **OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2012 – 2 WF 216/12:** Auch bei der PKH sind nur die tatsächlich notwendigen und angemessenen Betriebsausgaben abzugsfähig. **Zusammenfassung:** Betriebsausgaben im PKH-Verfahren sind die betrieblich veranlassten, notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die das Einkommen mindern. Die Gerichte orientieren sich an der steuerlichen Behandlung, prüfen aber eigenständig die Notwendigkeit und Angemessenheit. Die oben genannten Entscheidungen sind hierfür besonders relevant. Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft-und-verbraucher/justiz/beratungshilfe-und-prozesskostenhilfe/prozesskostenhilfe_node.html).
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