Kann man an gestohlenen Sachen Eigentum erwerben? Erklärt, warum das nicht geht, anhand eines Beispiels.

Antwort

In Deutschland kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in § 935, der besagt, dass der Erwerb von Eigentum an einer gestohlenen Sache nicht möglich ist, weil der ursprüngliche Eigentümer sein Eigentum nicht freiwillig aufgegeben hat. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, Person A stiehlt ein Fahrrad von Person B. Person C kauft dieses gestohlene Fahrrad von Person A, ohne zu wissen, dass es gestohlen ist. Nach deutschem Recht bleibt das Eigentum an dem Fahrrad bei Person B, da der Diebstahl eine unrechtmäßige Handlung war. Person C kann also kein Eigentum an dem Fahrrad erwerben, auch wenn er es in gutem Glauben gekauft hat. Person B hat das Recht, sein Fahrrad zurückzufordern, und Person C muss es zurückgeben, da er kein rechtmäßiger Eigentümer ist. Diese Regelung schützt die Rechte des ursprünglichen Eigentümers und verhindert, dass Diebe von ihren illegalen Handlungen profitieren können.

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